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Die Satzung PDF Drucken E-Mail

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

I. Der im Vereinsregister eingetragene Motorfahrerclub Schleswig, Ortsclub des ADAC, ist anläßlich der Jahreshauptversammlung am 16.02.1954 umbenannt worden in "Automobilclub Schleswig von 1923 e.V. im ADAC".

II. Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von ADAC-Mitgliedern.

III. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck und Ziele

I. Der Club verfolgt ebenso wie der ADAC ideelle oder gemeinnützige Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrtwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzung des ADAC-München sowie des ADAC-Gaues Schleswig-Holstein, beachtet die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und bewahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation.

II. Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den ADAC-Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen.

§3

Mitgliedschaft

I. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Mitglieder des ADAC sein.

II. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC-Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sie sind beitragsfrei.

III. Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes muß der zuständige ADAC-Gau gehört werden.

§4

Aufnahme

I. Die Aufnahme in den Ortsclub muß bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muß, entscheidet über die Aufnahme.

II. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe für die Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann entgültig entscheidet.

§5

Beiträge

I. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.

II. Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliederkarte ausgehändigt.

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

II. Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt, dagegen bedingt der Austritt aus dem ADAC das gleichzeitige Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft beim Ortsclub.

III. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden wenn
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht zahlt,
b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint,
c) die Streichung im Interesse des ADAC München oder des Zuständigen ADAC-Gaues notwendig erscheint.

IV. Die Streichung nach §6 Absatz III Buchstabe c) darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Gauvorstand ausgesprochen werden

§7

Leitung

I. Die Organe sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§8

Die Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muß jährlich vor der Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich oder durch die Presse mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.

II. Der Gau-Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Seine Einladung muß mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einschreibebrief erfolgen.

III. Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Stimmliste,
b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr,
c) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
d) Berichte der Referenten
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahlen (Vorstand, Rechnungsprüfer und Delegierte für die Hauptversammlung des ADAC-Gau Schleswig-Holstein),
g) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
h) Anträge,
i) Verschiedenes

§9

Die Mitgliederversammlung

I. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen:
a) über Satzungsänderungen,
b) über Dringlichkeitsanträge,
c) über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,
d) über Auflösung des Clubs.

III. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muß erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.

IV. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden

V. Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.

§10

Die Mitgliederversammlung

I. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen
a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des ADAC-Gau-Vorstandes,
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Clubs

II. Über die Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem ADAC-Gauvorstand ist innerhalb von vierzehn Tagen Bericht zu erstatten.

§11

Der Vorstand

I. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem Vorsitzenden,

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3. dem Sportleiter,

4. dem Schriftführer,

5. dem Schatzmeister,

6. Beisitzer nach Bedarf, die besondere Bezeichnungen (z.B. Sportleiter, Tourenwart usw.) führen können.
Die Zahl der Vorstandsmitglieder muß eine ungerade Zahl ergeben.

II. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.

III. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erstmal die unter den ungeraden Zahlen Aufgehführten.

IV. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter der Einhaltung der Satzungen. Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister.

V. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

VI. Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium muß ausschließlich über den ADAC-Gau geführt werden.

§12

Rechnungsprüfer

I. Zur Prüfung der Finanzgebarung können ein oder zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Der oder die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversmmlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§13

Satzungsänderungen

I. Die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC in der Mustersatzung für Ortsclubs festgelegten Mindestfordernisse der Ortsclubsatzungen gelten ohne weiteres als Bestandteil dieser Satzung.

II. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und in der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Ein so gefaßter Beschluß wird wirksam, wenn er vom zuständigen Gauvorstand genehmigt ist.

§14

Auflösung

I. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.

II. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

III. Das verbleibende Vermögen des Clubs verfällt mit der Auflage es für (noch keinen Beschluß gefaßt) zu verwenden.

§15

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Schleswig, soweit sich nicht aus der Satzung des ADAC-Gaues Schleswig-Holstein eine andere Zuständigkeit ergibt.

Der "Automobilclub Schleswig von 1923 e.V. im ADAC" ist heute in das hiesige Vereinsregister unter Nr. 96 eingetragen worden.

Schleswig den 24.April 1954

 
 
 
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